1.2.2.2 Aufstellung von Feuerwehr- und Einsatzplänen für besondere Objekte

Mindestens für die Bereiche der Gefahrengruppen II und III sind Feuerwehrpläne und Einsatzpläne zu erstellen.

Feuerwehrpläne sind vom Betreiber im Benehmen mit der Feuerwehr anzufertigen.

Einsatzpläne sollen neben allgemeinen Angaben (Anfahrts-, Rettungs- und Angriffswege, Wasserentnahmestelle usw.) insbesondere enthalten:

- Festlegungen zur erforderlichen Anwesenheit von Fachberatern/fachkundigen Personen;

- die Grenzen der Bereiche mit Gefahrengruppen sowie weitere Bereiche (z. B. Kontroll- und/oder Sperrbereiche nach StrlSchV) mit Schleusen und besonderen Zugängen anhand von Lage- und Grundrissplänen;

- Hinweise auf Löscheinrichtungen, Löschmittel und Löschwasser-Rückhalteanlagen;

- Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern von

- zu verständigenden Aufsichts- und Fachbehörden

- Spezialisten ortsansässiger Betriebe oder besonders fachkundigen Personen aus der Umgebung (z. B. TUIS)

- Krankenhäusern und Spezialkliniken oder Ärzten (z.B. für Brandverletzungen, Strahlenschäden, Verätzungen, Vergiftungen)

- Betrieben, Speditionen und Organisationen mit besonderen Ausrüstungen und Einrichtungen (z. B. Auffangbehälter, Tankwagen, Sand, Abdichtmaterial, verschiedene Bindemittel für befestigte Oberflächen oder Gewässer sowie Öle oder Säuren/Laugen).

Über besonders gefährdete Bereiche wie Abwasseranlagen, Kläranlagen, Wasserschutzgebiete, offene Gewässer sowie dafür zuständige Behörden und eventuelle Hilfsmöglichkeiten sind Informationen zu beschaffen.