1.5.3.5 Gefahren- und Absperrbereich
Bei allen ABC-Einsätzen sind um das Schadenobjekt ein Gefahrenbereich und ein Absperrbereich zu bilden. Dabei sind bezüglich der möglichen Ausbreitung die meteorologischen und topographischen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Im Gefahrenbereich ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten.
Der Absperrbereich dient als Aufstell-, Bewegungs- und Bereitstellungsfläche für Feuerwehr und Rettungsdienst. Folgende Abstände vom Schadenobjekt sind einzuhalten:
Gefahrenbereich (rot)
kürzester Abstand ca. 50 m
Zutritt nur für Einsatzkräfte unter persönlicher Sonderausrüstung.
Festlegen, Markieren und Sichern durch die Feuerwehr.
Absperrbereich (grün)
kürzester Abstand ca.100 m
Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.
Markieren und Sichern im Regelfall durch die Polizei.
Schematische Darstellung von Gefahren- und Absperrbereich
Bei der Festlegung der Grenzen sind die Windverhältnisse zu berücksichtigen. Bereiche mit Verdacht auf Kontamination sind in den Gefahrenbereich mit einzubeziehen.
Ergibt die weitere Erkundung genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, so sind Gefahrenbereich und Absperrbereich entsprechend anzupassen. Ist weder eine Gefährdung der Umgebung zu erkennen noch eine Gefahr außerhalb des Schadenobjektes gegeben, kann die Grenze des Gefahrenbereichs bis auf 5 m an das Schadenobjekt herangezogen werden.
Ist mit Sicherheit, z. B. durch Ortskenntnis oder weitere Erkundung, davon auszugehen, dass eine Gefährdung nur in einem bestimmten Teilbereich eines Gebäudes oder einer Anlage besteht, so kann die Grenze des Gefahrenbereichs auf Weisung des Einsatzleiters in das Gebäude oder die Anlage verlegt werden.
Bei bestehender Explosions- oder Zerknallgefahr ist der Gefahrenbereich erheblich zu erweitern und jede Deckungsmöglichkeit zu nutzen