1.5.3.7 Spezielle Maßnahmen
Spezielle Maßnahmen sind je nach Art des ABC-Gefahrstoffes und der Gefahrenlage zusätzlich zu den Erst- und den ergänzenden Maßnahmen zu treffen.
Sie hängen sehr stark von Art, Eigenschaft und Menge der Gefahrstoffe ab und können erst nach einer weitergehenden Erkundung der Gefahrenlage geplant und eingeleitet werden.
Da die speziellen Maßnahmen eng mit den Gefahrstoffen und deren Eigenschaften verknüpft sind, sind sie im Teil II dieser Dienstvorschrift erläutert.