1.5.3.8 Abschließende Maßnahmen

Zum Abschluss des Einsatzes sind u. a. folgende Maßnahmen durchzuführen:

- Aufräumungsarbeiten

Aufräumungsarbeiten durch die Feuerwehr werden nur im Rahmen der Gefahrenabwehr durchgeführt.

Belange der Spurensicherung (Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden) sind möglichst zu beachten.

 

- Übergabe der Einsatzstelle/des Gefahrenbereichs Der Gefahrenbereich wird bei ABC-Einsätzen grundsätzlich nicht von der Feuerwehr freigegeben, sondern immer an die zuständige Behörde übergeben.

Dies kann z. B. sein

- Straßenbaulastträger (z. B. bei Ölspur),

- Umweltbehörde,

- Gesundheitsbehörde,

- Untere Wasserbehörde

oder

- Gewerbeaufsichtsamt.

Sind diese Stellen nicht verfügbar, so wird die Einsatzstelle zur weiteren Absicherung/Absperrung an die zuständige Ordnungsbehörde übergeben, wenn von der Einsatzstelle keine weitere Gefahr ausgehen kann.

- Ausrüstung

Kontaminierte Ausrüstungsgegenstände sind in geeigneter Weise zu verpacken und zu kennzeichnen. Über eine fachgerechte Reinigung oder Entsorgung ist zu entscheiden.

- Bedarfsweise Überwachung der Einsatzkräfte Kontaminierte Einsatzkräfte oder Einsatzkräfte, bei denen eine Dosisüberschreitung vorliegt oder der Verdacht auf Inkorporation besteht, sind nach einer Dekontamination einem geeigneten Arzt vorzustellen. Anforderungen an geeignete Arzte sind in den Abschnitten des Teils II dieser Vorschrift genannt.

Besondere Vorkommnisse während eines ABC-Einsatzes, insbesondere Verletzungen sowie die Einwirkung von ABC-Gefahrstoffen auf die Einsatzkräfte durch Inkorporation, Kontamination oder gefährliche Einwirkung von außen, sind zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

Die Gefahr einer Kontaminationsverschleppung im Rahmen der abschließenden Maßnahmen ist besonders zu beachten.