2.2 Einsatzplanung

Nach §§ 52 und 53 StrlSchV ist jeder Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit Kernbrennstoffen, radioaktiven Stoffen oder zum Betreiben einer genehmigungspflichtigen Anlage verpflichtet, wenn hinsichtlich der Aktivitäten festgelegte Grenzwerte überschritten werden, zur Vorbereitung der Brandbekämpfung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu planen. Darüber hinaus hat er jede Information und Beratung zu geben, die für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Die Feuerwehr hat sich ihrerseits zur Vorbereitung einer Brandbekämpfung über die Bereiche zu informieren, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird.