2.2.1 Besondere Bedingungen für den Einsatz bei der Gefahrengruppe IIIA
Einteilung in die Gefahrengruppe IIIA aufgrund von Tätigkeiten nach §§ 6, 7 und 9 AtG, so ist als fachkundige Person (Sachverständiger nach § 52 StrlSchV)
nur der zuständige Strahlenschutzbeauftragte oder der fachkundige
Strahlenschutzverantwortliche zulässig. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen einer zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr geschlossenen Handlungsvereinbarung möglich.
Für alle anderen Einsatzstellen der Gefahrengruppe IIIA können auch andere fachkundige Personen, die die während des Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen können, zur Beratung herangezogen werden. Dies können insbesondere sein:
- ermächtigte Ärzte nach § 64 der StrlSchV,
- fachkundige Vertreter der zuständigen Behörden,
- sonstige fachkundige Personen für den Strahlenschutz.