2.3.1 Erkundung und Beurteilung

Die Lagefeststellung an Einsatzstellen mit A-Gefahrstoffen wird maßgeblich von Art und Menge der radioaktiven Stoffe bestimmt. Insbesondere sind folgende Fragen zu klären:

- Welche Dosisleistung liegt vor?

- Um welches Radionuklid handelt es sich?

- Welche Strahlung wird erzeugt?

- In welcher Form liegt der radioaktive Stoff vor?

- Besteht die Gefahr, dass die Umhüllung umschlossener radioaktiver Stoffe zerstört wurde?

- Sind radioaktive Stoffe frei geworden?

- Welcher Art ist die vorhandene Abschirmung?

- Besteht die Gefahr der Ausbreitung radioaktiver Stoffe durch Brandrauch oder Löschwasser?

Liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, sind die zur Erkundung vorgehenden Trupps mit Körperschutz Form 2 auszurüsten.


Transporte von radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen auf der Straße und Schiene sowie im Luft- und Seeverkehr werden nach besonderen Vorschriften klassifiziert und gekennzeichnet (siehe Anlage 3).

Die „Transportkategorien“ I – weiß, II - gelb und III - gelb entsprechen nicht der vorstehenden Einteilung in die Gefahrengruppen IA bis IIIA!

Im Rahmen der Lagebeurteilung hat der Einsatzleiter insbesondere festzulegen, ob es sich um einen

- Einsatz zum Schutz von Sachwerten,

- Einsatz zur Abwehr von Gefahren für Menschen und zur Verhinderung einer wesentlichen Schadenausweitung,

- Einsatz zur Rettung von Menschenleben

 

handelt.

Entsprechend dieser Einsatzgliederung sind unterschiedliche Dosisrichtwerte zu beachten.


Dosisrichtwerte

Da ein Schutz der Einsatzkräfte vor direkter äußerer Gamma(γ)-Strahlung nicht möglich ist, wurden Dosisrichtwerte festgelegt, die das Einsatzrisiko in ein zum Einsatzerfolg vertretbares Risiko setzen.

Zu beachten ist weiter:

Die maximale Körperdosis von 250 mSv darf im Einsatz auf Anweisung des Einsatzleiters nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies nach Beurteilung einer fachkundigen Person unverzichtbar und vertretbar ist. Die betroffenen Einsatzkräfte müssen auf diese Lage hingewiesen werden.

Bei der Aus- und Fortbildung darf die Körperdosis von 1 mSv pro Jahr nicht überschritten werden.

 

Hinweis:

Nach der Strahlenschutzverordnung sind ab dem 01.08.2011 für die Personendosimetrie die Tiefen-Personendosis Hp (10) und für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H* (10) verbindlich festgelegt. Da die Aufgaben der Feuerwehr nicht unter die Definition der „beruflichen Strahlenexposition“ fallen, fallen auch Messaufgaben im Einsatz nicht unter die StrSchV bzw. RöV und erfordern deshalb auch nicht zwingend Messgeräte, die die neuen Messgrößen verwenden.

Für die in dieser Dienstvorschrift festgelegten orientierenden Messungen von Richtwerten können Messgeräte sowohl mit alten wie neuen Messgrößen verwendet werden.