2.3.2.4 Besondere Einsatzsituationen

Menschenleben in Gefahr

Zur Rettung von Menschenleben, die keinerlei Zeitverzug erlaubt, kann zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgegangen werden. Bei Einsätzen zur Menschenrettung in den Gefahrengruppen IIA und IIIA sind die Einsatzkräfte jedoch mindestens mit Isoliergeräten, Körperschutz Form 1, amtlichem Dosimeter und Dosiswarngerät auszurüsten.

Bei Transportunfällen kann zur Menschenrettung auch ohne Körperschutz Form 1, amtlichem Dosimeter und Dosiswarngerät vorgegangen werden. Mindestens sind jedoch Isoliergeräte zu tragen.

 

Bereiche der Gefahrengruppe IIIA, in denen mit Kernbrennstoffen (§§ 6,7 und 9AtG) umgegangen wird, dürfen ohne Anwesenheit des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten oder des fachkundigen Strahlenschutz-verantwortlichen oder einer im Rahmen eines zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr geschlossenen Handlungsvereinbarung genannten fachkundigen Personen auf keinen Fall - auch nicht zur Rettung von Menschenleben -betreten werden.


Lokalisierung von Strahlenquellen

Die Suche nach Strahlenquellen verbunden mit der Prüfung, ob von dem radioaktiven Material eine Kontaminations- und Inkorporationsgefahr ausgeht, kann z. B. bei Verlust eines Strahlers infolge eines Transportunfalls nötig werden. Ebenso kann es erforderlich werden, an einem verdächtigen Gegenstand zu prüfen, ob dieser radioaktives Material beinhaltet und welche Strahlungsarten von dem Material ausgehen.

Die Strahlersuche (Gamma-Quellen) selbst erfolgt durch koordiniertes Absuchen mittels Dosisleistungsmesser, wobei die Verwendung einer Teleskopsonde sinnvoll und die eingeschaltete akustische Anzeige hilfreich ist. Muss damit gerechnet werden, dass der Strahler sehr schwach (Aktivität kleiner 1MBq) ist oder keine Gamma(γ)-Strahlung vorliegt, ist die Suche ergänzend mit einem

Kontaminationsnachweisgerät mit eingeschalteter akustischer Anzeige durchzuführen. Dazu muss das geeignete Zählrohr verwendet werden. Es ist hierbei unbedingt zu vermeiden, dass die Oberfläche des Kontaminationsnachweisgerätes durch Kontakt mit der zu messenden Fläche kontaminiert wird.

 

Sicherung unklarer Strahlenquellen

Radioaktives Material oder Strahlenquellen sind während des Einsatzes oder nach dessen Abschluss soweit wie möglich zu sichern. Dazu werden durchdringende Strahlen (Gamma- und Neutronenstrahlung) abgeschirmt und die Verbreitung offener oder frei gewordener Radionuklide vermieden.

Die Verbreitung des Materials kann durch Einbringen in Folienbeutel, Kunststoffge-binde oder dergleichen verhindert werden. Diese Umhüllung ist möglichst dicht zu verschließen. Kontaminierte Flächen können mit Folien oder Planen abgedeckt oder mit handelsüblichem Sprühlack fixiert werden, um eine Kontaminationsverschleppung einzudämmen.

 

Versorgung von Verletzten

Die rettungsdienstliche Versorgung hat absoluten Vorrang vor den Strahlenschutzmaßnahmen. Es sollen im Gefahrenbereich nur die unbedingt notwendigen, lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchgeführt und Betroffene dann aus diesem Bereich gerettet werden, bevor weitere medizinische Maßnahmen der Ersten Hilfe erfolgen. Bei der Rettung sollen durch überlegte und zielstrebige Maßnahmen die Ausbreitung von Kontamination und die Inkorporation vermieden werden.

Die Feuerwehr übergibt Betroffene an der Grenze des Gefahrenbereichs an den Rettungsdienst. Das Rettungsdienstpersonal wird auf einen Kontaminationsverdacht hingewiesen.

Bei Beförderung kontaminierter Personen ist Schutzkleidung zur Vermeidung einer Eigenkontamination oder Inkorporation in dem Maß ausreichend, wie sie auch zur Vermeidung von Infektionen, die über die Luft übertragen werden können (z. B. Tuberkulose), üblich ist.

Einsatzkräfte mit offenen Wunden sind zur Vermeidung einer Inkorporation sofort abzulösen.


Nicht verletzte Betroffene sind bei Verdacht auf Inkorporation oder starker Strahlenexposition einem nach § 64 StrlSchV ermächtigten Arzt vorzustellen oder an das regionale Strahlenschutzzentrum zu vermitteln.