2.1 Einteilung in Gefahrengruppen

Der Gefahrengruppe IA sind zuzuordnen:

- Bereiche mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 104-fache der Freigrenze nach StrlSchV nicht übersteigt;

- Bereiche mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze nicht übersteigt, sofern ihre zulässige thermische und mechanische Beanspruchbarkeit den Anforderungen der Temperaturklasse 6 und der Schlagklasse 6 nach DIN 25 426 Teil 1 genügt;

- Bereiche mit radioaktiven Stoffen in für diese zugelassenen Typ B- oder Typ C-Behältern1, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze nicht übersteigt.

Der Gefahrengruppe IIA sind zuzuordnen: Bereiche mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität größer als das 104-fache und nicht größer als das 107-fache der Freigrenze ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe lA zugeordnet werden können.

Der Gefahrengruppe IIIA sind zuzuordnen:

- Bereiche mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze übersteigt, soweit sie nicht der Gefahrengruppe lA oder IIA gemäß den Sonderregelungen nach zugeordnet werden können;

- Bereiche in denen der Umgang, die Aufbewahrung und Verarbeitung von Kernbrennstoffen nach §§ 6 und 9 Atomgesetz (AtG) sowie für die Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG vorliegt;

- Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich macht.

Sonderregelung der Zuordnung zu einer Gefahrengruppe

In Grenzfällen kann ein Bereich mit radioaktiven Stoffen einer anderen Gefahrengruppe zugeordnet werden, als es seiner Gesamtaktivität entsprechen 1 Siehe ADR/RID/GGVSEB in der aktuellen Fassung würde.

Ein Bereich zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit einer Gesamtaktivität über der Freigrenze, aber weniger als dem 104-fachen der Freigrenze, sollte der höheren Gefahrengruppe IIA zugeordnet werden, wenn es sich um leicht flüchtige Radionuklide (z.B. Jod) oder um einen Umgang in kleinen oder schlecht gelüfteten Räumen handelt.

Wenn sowohl die Gefahr eines Brandes als auch die eines anderen Schadenereignisses oder die dabei möglicherweise auftretenden Auswirkungen und Gefahren durch Strahlung gering sind, kann ein Bereich einer niedrigeren Gefahrengruppe zugeordnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Bereich einen eigenen Brandabschnitt bildet, der keine brennbaren Stoffe enthält und von anderen Brandlasten durch Brandwände getrennt ist, oder wenn bei Anlagen im Freien in der weiteren Umgebung des Umgangsbereiches der radioaktiven Stoffe (Abstand je nach Art und Menge, mindestens jedoch 10 m) keine brennbaren Stoffe vorhanden sind und dieser Bereich durch Brandeinwirkung von außen nicht gefährdet werden kann.