4.1 Einteilung in Gefahrengruppen

Die umfangreiche Anwendung von C-Gefahrstoffen gestaltet eine Zuordnung potentieller Einsatzbereiche zu Gefahrengruppen sehr schwierig. Die Gefährdung der Einsatzkräfte hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die erst aufgrund des aktuellen Ereignisses zu erkunden und abschließend zu beurteilen sind.

Als Einflussgrößen können genannt werden:

- Art, Aggregatzustand und Menge der aktuell vorhandenen Chemikalien;

- Menge der freigesetzten chemischen Stoffe oder Leckrate;

- Temperatur und Verdünnungsgrad der Stoffe;

- Brand des Stoffes oder Umgebungsbrand;

- Explosionsgefahr oder Gefahr einer heftigen chemischen Reaktion;

- Ausbreitung einer Kontamination (z. B. durch Löschwasser).

Die Einteilung in Gefahrengruppen im Rahmen der vorbereitenden Einsatzplanung ist daher in erster Linie nach den allgemeinen Grundsätzen des Teils I zu entscheiden:

Risiken, denen voraussichtlich mit Standardmitteln der Feuerwehr (Löschzug) zu begegnen ist, sind in die Gefahrengruppe IC einzuordnen.

Risiken, welche voraussichtlich eine zusätzliche Sonderausrüstung erfordern, sind in die Gefahrengruppe IIC einzuordnen.

Risiken, welche voraussichtlich nur mit Sonderausrüstung und einer externen Fachberatung beherrschbar sind, sind in die Gefahrengruppe IIIC einzuordnen.

Bei dieser Einordnung sind auch der Ausbildungsstand und die technische Ausstattung einer Feuerwehr zu berücksichtigen.

Erst in zweiter Linie ist das vorhandene Inventar an chemischen Stoffen zu berücksichtigen. Als Hilfsgrößen zur Beurteilung des Risikos können zusätzlich die Kriterien der Zuordnung der Stoffe zu Verpackungsgruppen I,II,III (Gefährlichkeit jedoch in gegenläufiger Reihenfolge zur Gefahrengruppeneinteilung!) nach ADR/RID/GGVSEB herangezogen werden, oder es kann auch auf die Beförderungskategorien 0 bis 4 der ADR/RID/GGVSEB zurückgegriffen werden.

Verpackungsgruppe:

Eine Gruppe, der gewisse Stoffe aufgrund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind.

Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung:

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr

Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr

Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

 

Beförderungskategorie

Im ADR/RID/GGVSEB werden gefährliche Güter den Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Die Gefährlichkeit nimmt von Beförderungskategorie 0 nach Beförderungskategorie 4 ab.

Der Gefahrengruppe IC sind zuzuordnen: Bereiche, in denen

- mit Haushaltschemikalien in Mengen bis einschließlich 1 000 kg umgegangen wird, oder die dort lagern und wo besondere chemische Gefahren nicht zu erwarten sind;

mit gefährlichen Gütern, die in die Beförderungskategorie 3 und 4 eingestuft oder der Verpackungsgruppe III nach ADR/RID/GGVSEB zugeordnet sind, umgegangen wird oder die dort lagern.

Der Gefahrengruppe IIC sind zuzuordnen: Bereiche, in denen

- C-Gefahrstoffe in Mengen über 1 000 kg gelagert werden;

- mit gefährlichen Gütern, die in die Beförderungskategorie 2 eingestuft oder der Verpackungsgruppe II nach ADR/RID/GGVSEB zugeordnet sind, umgegangen wird oder die dort lagern;

- Industriechemikalien in laborüblichen Mengen vorhanden sind; und Anlagen wie

- Läger mit größeren Mengen handelsüblicher Produkte, von denen bekannt ist, dass sie im Brandfall C-Gefahrstoffe freisetzen können;

- Speditionsläger mit Mischlagerung verschiedener gefährlicher Stoffe;

- Schwimmbäder mit Chloranlage;

- Kühlanlagen mit Ammoniak als Kühlmittel.

Der Gefahrengruppe IIIC sind zuzuordnen: Bereiche, in denen

- sehr große Mengen gefährlicher Chemikalien gelagert werden (z. B. Chemikalien- und Pflanzenschutzmittelläger);

- in denen Sprengstoffe erzeugt, gelagert, weiterverarbeitet oder eingesetzt werden;

- mit gefährlichen Gütern, die in die Beförderungskategorie 0 und 1 nach ADR/RID/GGVSEB eingestuft oder der Verpackungsgruppe I nach ADR/RID/GGVSEB zugeordnet sind,

umgegangen wird oder die dort lagern;

sowie

- Betriebsbereiche nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV);

- militärische Anlagen und Bereiche, in denen Munition und/oder Kampfstoffe vorhanden sind;

- sonstige Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich macht.


Für die Zuordnung einer Anlage oder eines entsprechenden Bereiches zu einer Gefahrengruppe ist immer die Gesamtbeurteilung im Hinblick auf eine potentielle Einsatzstelle notwendig.

Dabei sind zu berücksichtigen:

1. die Merkmale der Gefahrengruppen IC bis IIIC in Bezug auf die eingesetzten Stoffe;

2. die baulichen Gegebenheiten;

3. die Betriebsart (Lagerung, Umschlag und Lagerung, Weiterverarbeitung etc.).

Es ist daher möglich, dass aufgrund der Gesamtbeurteilung Anlagen oder entsprechende Bereiche einer anderen, in der Regel höheren Gefahrengruppe zugeordnet werden, als dieses nach dem Inventar an C-Gefahrstoffen, wie bei den Gefahrengruppen IC bis IIIC aufgeführt, notwendig gewesen wäre. Eine Einordnung in eine höhere Gefahrengruppe ist auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine große Anzahl an verschiedenen gefährlichen Stoffen vorhanden ist oder weitere Gefahren bestehen.

Die Einteilung von Bereichen der möglichen Einsatzstellen und der daraus resultierenden Zuordnung von entsprechenden Einsatzkräften ist immer unter dem Aspekt der für den Ersteinsatz notwendigen Mittel zu sehen.

Transporte

Die Transportmengen bei C-Gefahrstoffen sind häufig sehr groß. Gefahren, die sich aus den großen Mengen an C-Gefahrstoffen bei Transporten ergeben können, erhöhen die Gefährdung durch die chemisch/physikalischen Eigenschaften der Stoffe erheblich. Es kann deshalb bei Ereignissen mit großen Transportmengen notwendig sein, über die Mindestforderung hinaus wie bei der Gefahrengruppe IIIC

vorzugehen.