4.2.1 Besondere Bedingungen für den Einsatz bei der Gefahrengruppe IIIC

Erfolgt die Einteilung in die Gefahrengruppe IIIC aufgrund der Störfall-Verordnung (12. BImSchV), ist als fachkundige Person nur der nach der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) zu benennende zuständige Störfallbeauftragte zulässig. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen einer zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr geschlossenen Handlungsvereinbarung möglich.

Erfolgt die Einteilung in die Gefahrengruppe IIIC, weil es sich um eine militärische Anlage oder Einrichtung handelt, ist als Fachkundiger nur ein zuständiger und fachkundiger Militärangehöriger geeignet.

Als fachkundige Person für die sonstigen Bereiche der Gefahrengruppe IIIC sind allgemein zulässig:

- Betriebsleiter/Laborleiter

- Fachkraft für Arbeitssicherheit

- Beauftragter nach BImSchV

- Betriebsarzt oder beauftragter Arzt nach GefStoffV

- Gefahrgutbeauftragte.