Anlage 3: A-Gefahrstoffe: Arten der Kennzeichnung

In § 68 der StrlSchV ist eine Kennzeichnungspflicht für folgende Bereiche festgelegt:

- Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehälter und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des AtG oder der Planfeststellung nach § 9 b des AtG

oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV umgegangen werden darf,

- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,

- Kontrollbereiche und Sperrbereiche als Teile der Kontrollbereiche,

- Bereiche, in denen die Kontamination die durch die StrlSchV gegebenen Grenzwerte überschreitet,

- nach StrlSchV festgelegte bauartzugelassene Vorrichtungen.

Die Kennzeichnung erfolgt in ausreichender Zahl deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Strahlenzeichen nach Anlage IX der StrlSchV.


Strahlenzeichen nach Anlage IX der StrlSchV

 

Die Kennzeichnung muss die Worte „VORSICHT – STRAHLUNG“, „RADIOAKTIV“,

„KERNBRENNSTOFFE“ oder „KONTAMINATION“ enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist.

Gemäß § 52 StrlSchV hat zur Vorbereitung der Brandbekämpfung eine Einteilung möglicher Einsatzstellen in Gefahrengruppen zu erfolgen. Die betroffenen Bereiche sind jeweils am Zugang deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen

"Gefahrengruppe I", "Gefahrengruppe II" oder "Gefahrengruppe III" zu kennzeichnen.

Das Zeichen “Feuerwehr! Gefahrengruppe I” kennzeichnet einen Bereich der Gefahrengruppe IA, das Zeichen „Feuerwehr! Gefahrengruppe II“ einen Bereich der Gefahrengruppe IIA und das Zeichen „Feuerwehr! Gefahrengruppe III“ einen Bereich der Gefahrengruppe IIIA.

Kennzeichnungen sind weiterhin durch DIN 25430 „Sicherheitskennzeichnung im Strahlenschutz“ sowie durch DIN 4844 Teil 1 und 2 und die Vorschrift BGV A 8

„Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ des Verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften festgelegt.


Warnzeichen für ionisierende Strahlen nach DIN 25430

Weitere Beispiele für Kennzeichnungen:

 


Kennzeichnung von Versandstücken


Auf den Gefahrzetteln wird folgender Text eingetragen:

Inhalt (Name des Radionuklids)

Aktivität (Angabe in Becquerel)

Transportkennzahl. (nur bei Gefahrzettel Nr. 7B und7C)

Die Transportkennzahl (TKZ) mit 10 multipliziert ergibt die in 1 m Entfernung von der Oberfläche der intakten Verpackung gemessenen Äquivalentdosisleistung in µSv/h.

 

Gefahrzettel Nr. 7E

 

Transporte mit spaltbaren Stoffen werden mit dem Gefahrzettel Nr. 7E „Spaltbare Stoffe“ gekennzeichnet.

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ist eine Angabe über die Wahrscheinlichkeit, dass ein kritischer Zustand (Kettenreaktion) entsteht.

 

Kennzeichnung von Fahrzeugen und Tankcontainern


Großzettel (Placard) I Nr. 7D

 

Kennzeichnung bei Fahrzeugen erfolgt mit Großzettel (Placard) l Nr. 7D an beiden Seiten und der Rückseite. Großzettel können alternativ auch mit der entsprechenden UN-Nummer, z. B. 2915, gekennzeichnet sein.

Zusätzlich werden Transporte auf dem Landweg mit Warntafeln gekennzeichnet.

Bei bestimmten radioaktiven Stoffen in Tankwagen, Tankcontainern und in loser Schüttung auch mit Gefahrnummer und UN-Nummer.