7.3  Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten 

Zusätzlich zu den Grundsätzen im Abschnitt 7.1 und teilweise im Abschnitt 7.2 gelten beim Tragen von Filtergeräten folgende Einsatzgrundsätze:

•  Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Luftsauerstoff in ausreichendem Maße vorhanden ist.

•  Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft der vorhandenen Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Kon-zentration das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt.

•  Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen sind Isoliergeräte zu verwenden.

•  Gasfilter dürfen grundsätzlich nur gegen solche Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten.

•  Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (z.B. Trennschleifen, Brennschnei-den) oder offenes Feuer zu achten (Brandgefahr).

•  Atemfilter, die geöffnet und benutzt wurden, müssen nach dem Einsatz unbrauchbar ge-macht und entsorgt werden. Geöffnete, unbenutzte Filter können zu Ausbildungs- und Übungszwecken verwendet werden.