Anlage 2 - Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV-V C53) vom Mai 1989, in der Fassung vom Januar 1997

mit Durchführungsanweisungen vom Juli 2003 (aktualisierte Ausgabe 2005)Geltungsbereich

§ 1

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen und Feuerwehrdienst.

 

Bauliche Anlagen

§ 4 (1)

Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Feuerwehreinrichtungen sicher untergebracht sowie bewegt oder entnommen werden können.

Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist zum Beispiel bei Einhaltung folgender Regeln erfüllt: DIN 14 092 Teil 4 „Feuerwehrhäuser; Atemschutz-Werkstätten, Planungsgrundlagen“.

Landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 4 (3)

Atemschutz-Übungsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen sichergestellt ist.

Zu § 4 Abs. 3:

Diese Forderung ist zum Beispiel bei Einhaltung der DIN 14 093 Teil 1 „Atemschutz-

Übungsanlagen; Planungsgrundlagen“ erfüllt.

 

Allgemeines

Persönliche Anforderungen

§ 14

Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.

Zu § 14:

Maßgebend für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen. Entscheidend für die körperliche und fachliche Eignung sind Gesundheitszustand, Alter und Leistungsfähigkeit.

Bei Zweifeln am Gesundheitszustand soll ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt den Feuerwehrangehörigen untersuchen.

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus-

und Fortbildung erweitert. Zur fachlichen Voraussetzung gehört auch die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der Gefahren des Feuerwehrdienstes.

Besondere Anforderungen an die körperliche und fachliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger oder als Taucher Dienst tun. Die besondere körperliche Eignung dieser Personen ist gegeben, wenn ihre Eignung als Atemschutzgeräteträger nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ (G 26) und die der Taucher nach den Grundsätzen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen „Überdruck“ (G 31) festgestellt und überwacht wird.

Siehe auch UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV 0.6).

 

Instandhaltung

§ 16

Feuerwehreinrichtungen sind instand zu halten und schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

Zu § 16:

Nach DIN 31051 „Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“ umfasst der Begriff „Instandhaltung“: Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

 

Beseitigung von Mängeln: vgl. auch § 16 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1).

 

Verhalten im Feuerwehrdienst

§ 17 (1)

Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung ist zum Beispiel erfüllt, wenn

- das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung überwacht wird. Die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung ergibt sich aus § 14 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1),

- die Anforderung bei Ausbildung, Übung und Einsatz den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der Feuerwehrangehörigen angemessen sind,

- Anordnungen und Maßnahmen am Einsatzort den feuerwehrtechnischen Belangen entsprechen, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift,

- bei Einsätzen mit Gefährdung durch gefährliche Stoffe die Verordnung über gefährliche Stoffe und die besonderen landesrechtlichen Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen und Gütern beachtet werden,

- bei Einsätzen mit Gefährdungen durch radioaktive Stoffe und beim Umgang mit radioakti-ven Stoffen zu Ausbildungs- und Übungszwecken die Strahlenschutzverordnung und die besonderen landesrechtlichen Bestimmungen zum Strahlenschutz der Feuerwehren beachtet werden,

- von sportlichen Übungen, die mit erhöhten Verletzungsgefahren für die Feuerwehrangehörigen verbunden sind, abgesehen wird.

 

§ 17 (2)

Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind nach der Einsatzsituation zu bestim-men.

 

Einsatz mit Atemschutzgeräten

§ 27 (1)

Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.

 

§ 27 (2)

Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist da-für zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich in nicht gefährdetem Bereich aufhalten, sichergestellt ist.

 

§ 27 (3)

Je nach der Situation am Einsatzort muss ein Rettungstrupp (Anmerkung: gleichbedeutend mit dem Sicherheitstrupp nach FwDV 7) mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereitstehen.