3.2.2.1 Aufgaben der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters

Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat die Verantwortung für die Einsatzdurchführung. Ihr oder ihm obliegt die Leitung der unterstellten Einsatzkräfte und die Koordination aller bei der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen.

Die Einsatzkräfte müssen daher im Rahmen des Einsatzauftrags so eingesetzt werden, dass der Einsatzerfolg gewährleistet ist.

Das Retten, In-Sicherheit-bringen und Schützen von Menschen steht bei allen Entscheidungen als primäres Einsatzziel im Vordergrund. In vielen Fällen ist die Rettung aber nur möglich, wenn zuvor vorhandene Gefahren beseitigt oder zumindest einge-grenzt werden. Das Schützen und Bergen von gefährdeten Sachwerten sowie das Schützen der Umwelt kann im Vergleich zur Rettung immer nur von nachrangiger Bedeutung sein.

Der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter können aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Befugnisse gegenüber Dritten übertragen sein, zum Beispiel:

• das Heranziehen von Personen und Hilfsmitteln zur Hilfeleistung;

• das Betreten und Räumen von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen;

• das Durchführen von Absperrmaßnahmen;

• das Festhalten eigengefährdeter Personen;

• das zeitbefristete Stilllegen von Produktionsanlagen.