3.2.4.3 Führungsebenen bei Großschadenereignissen und im Katastrophenfall

Bei weiträumigen und länger andauernden Großschadenereignissen oder in Katastro-phenfällen wird die unmittelbare Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche In-stanz nötig.

Die oder der politisch Gesamtverantwortliche (zum Beispiel Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat) muss zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatzmaßnahmen als auch Verwaltungsmaßnah-men veranlassen, koordinieren und verantworten. Sie oder er bedient sich hierbei zur Erledigung der operativ-taktischen Maßnahmen eines Führungsstabes beziehungsweise einer technischen Einsatzleitung und bedient sich zur Erfüllung der administrativen-organisatorischen Maßnahmen einer nach Landesrecht geregelten administrativen-organisatorischen Komponente.

Die operativ-taktische Komponente (zum Beispiel Führungsstab, Technische Einsatzleitung, Örtliche Einsatzleitung, Gemeinsame Einsatzleitung vor Ort) ist gemäß Abschnitt 3.2.2.2 zu gliedern. Wer Einsatzleiterin oder Einsatzleiter ist, regeln die jeweiligen Feuerwehrgesetze oder im Katastrophenfall die Katastrophenschutzgesetze der Länder.

Die administrativ-organisatorische Komponente (zum Beispiel Leitungsstab, Stab für außergewöhnliche Ereignisse, Leitungs- und Koordinierungsgruppe) ist eine nach Landesrecht festgelegte Verwaltungseinheit. In ihr arbeiten alle zur Bewältigung der vorliegenden Schadenlage benötigten beziehungsweise zuständigen Ämter der eigenen Verwaltung, anderer Behörden und Personen mit. Aufgabe und Zweck der administrativ-organisatorischen Komponente ist es, unter den zeitkritischen Bedingungen eines Einsatzes, umfassende Entscheidungen schnell, ausgewogen und unter Beach-tung aller notwendigen Gesichtspunkte zu treffen.

Die technisch-taktische Komponente wird von den Führungskräften in den nachgeordneten Führungsebenen (siehe Abschnitte 3.2.4.1 und 3.2.4.2) wahrgenommen.

Administrativ-organisatorische Maßnahmen sind die verwaltungsspezifischen Aufgaben, für die aufgrund rechtlicher Vorgaben, finanzieller Zuständigkeiten und politischer Rahmenbedingungen die Einsatzkräfte beziehungsweise die Führungskräfte nicht zuständig sind. Beispiele sind: Entscheidung über die Evakuierung von Wohngebieten; Betreuung der betroffenen Bevölkerung, Ersatzvornahme nach Verwaltungsrecht, Gesundheits- und Hygienevorsorge und Eigentumssicherung.

Operativ-taktische Maßnahmen dienen zur Koordination der technisch-taktischen Maßnahmen. Sie beziehen sich vor allem auf die Bildung des Einsatzschwerpunktes, die Ordnung des Raumes (Abschnittsbildung), die Ordnung der Kräfte (Bereitstellen von Einsatzkräften und Reserven im Einsatzraum), die Ordnung der Zeit (Reihenfolge von Maßnahmen, Ablösen von Einsatzkräften durch Reserven) und die Ordnung der Information (Aufbau und Betrieb einer Kommunikationsstruktur).

Die örtlichen technisch-taktischen Maßnahmen werden auf den überörtlichen und regi-onalen Führungsebenen (zum Beispiel Landkreise als Aufgabenträger der überörtlichen Gefahrenabwehr) durch operativ-taktische Maßnahmen ergänzt. Die operativ-taktischen Maßnahmen dürfen nicht ausschließlich als logistische Unterstützung örtlicher technisch-taktischer Maßnahmen betrachtet werden.

Technisch-taktische Maßnahmen dienen dazu, das im Einsatzauftrag befohlene Einsatzziel durch den Einsatz der richtigen Kräfte, mit den richtigen Mitteln, am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zu erreichen und den Einsatzerfolg sicherzustellen.

Technisch-taktische Maßnahmen werden vor allem bei räumlich begrenzten Schadenereignissen von taktischen Einheiten und Verbänden von der örtlichen Führungsebene ergriffen. Auch die schadenortnah tätigen Technischen Einsatzleitungen nehmen technisch-taktische Führungsaufgaben wahr.

Abbildung 3: