3.3.3 Befehlsgebung

Der Befehl ist die Anordnung an die Einsatzkräfte, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Schadenbegrenzung auszuführen. Durch den Befehl wird der Entschluss in die Tat umgesetzt.

Die Führungskraft erteilt die Befehle nach einem vorgegebenen Schema in der Regel schriftlich oder mündlich; in Ausnahmefällen auch auf andere Weise. Der Befehl muss den Willen der befehlsgebenden Führungskraft unmissverständlich und eindringlich zum Ausdruck bringen.

Befehle werden mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Grundlage hierfür ist die nach jeweiligem Landesrecht bestehende Dienstpflicht der Einsatzkräfte. Befehle müssen durchführbar sein. Überforderungen stumpfen ab, verleiten zu Ungehorsam oder Falschmeldungen und untergraben das Vertrauen.

Klare Unterstellungs- und Befehlsverhältnisse sind eine wesentliche Voraussetzung für die reibungslose Zusammenarbeit. Die Führungskräfte sind nur berechtigt, an die ihnen unterstellten taktische Einheiten oder Verbände Befehle zu erteilen. Befehle sollten niemals an nachgeordnete Führungskräfte oder Mannschaften unter Auslassung der zuständigen Führungsebene gerichtet werden. Nur besondere Ausnahmesituationen rechtfertigen ein Abweichen von diesem Grundsatz, mit der Verpflichtung, die zuständige Führungskraft umgehend zu informieren.

Die Befehlsgewalt schließt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Befehlen ein.