1 ALLGEMEINES
Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz.
In der vorliegenden Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 “Einheiten im ABC-Einsatz” (FwDV 500) werden taktische Regeln festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive (A–Ein- satz), biologische (B–Einsatz) und chemische (C–Einsatz) Gefahrstoffe und Materialien zu be- achten sind.
Hierdurch sollen die Einsatzkräfte der Feuerwehr befähigt werden, Stoffe und Materialien, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen können, zu erkennen und den Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
In dieser Dienstvorschrift wird der Sammelbegriff „ABC“ für „atomar“ (= radiologisch und nuk- lear), „biologisch“ und „chemisch“ entsprechend der Begriffsbestimmungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes des Bundes (ZSKG) verwendet. Er ist bedeutungsgleich zum Begriff „CBRN“ für „chemisch“, „biologisch“, „radiologisch“ und „nuklear“.
Der Teil I dieser Dienstvorschrift enthält die Rahmenvorschriften.
Im Teil II sind die speziellen Regelungen und Besonderheiten aufgeführt, die Einsatzkräfte an Einsatzstellen mit radioaktiven (Kapitel A-Einsatz), biologischen (Kapitel B-Einsatz) und chemischen Gefahrstoffen (Kapitel C-Einsatz) zu beachten haben.
Vorbehaltlich der geltenden landesrechtlichen Regelungen ist zu beachten:
- Feuerwehrangehörige sind keine beruflich exponierten Personen, sondern Einsatzkräfte im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG).
- Eine Durchführung des ABC-Einsatzes gemäß der FwDV 500 wird als gleichwertig zur Einhaltung der Biostoffverordnung (BioStoffV) und TRBA 130 (Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) be- trachtet.
Für Angehörige von Werkfeuerwehren oder betrieblichen Feuerwehren können aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit besondere Vorschriften gelten.
Die Festlegungen der FwDV 500 gelten für die erste Gefahrenabwehr im ABC-Einsatz, ru- hende Lagen sowie im Rahmen von Amtshilfe.
Die zuständigen Behörden können im Fall von ABC-Gefahren wie beispielsweise Tierseuchen oder Fundstücke mit radioaktiven Stoffen weitreichende Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen, um die Ausbreitung von ABC-Gefahrstoffen oder Gefahren insbesondere für die Bevölkerung zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere die Biosicherheitsmaßnahmen, wie das Anlegen von Schutzkleidung, die Reinigung und die Desinfektion sowie Dekontamination. Diese Maß- nahmen haben zum Ziel, die Weiterverbreitung des ABC-Gefahrstoffes zu verhindern, sie die- nen darüber hinaus dem Arbeitsschutz.
Grundsätzlich bilden die Einsatzkräfte einen Personenkreis, der nur aufgrund eines Schaden- ereignisses im Einzelfall einer vorher nicht bekannten Anzahl, Art und Menge an ABC-Gefahr- stoffen ausgesetzt sein kann.
Für die Gefahrenabwehr bei ABC-Gefahrstoffen können besondere Zuständigkeitsregelungen getroffen sein, so dass die Feuerwehr nur Sofortmaßnahmen bis zum Tätigwerden der zustän- digen Stelle durchzuführen hat. Dieses gilt besonders für militärische Objekte.
Neben der FwDV 500 gelten beispielhaft folgende Regelwerke:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSVO),
- Biostoffverordnung (BioStoffV),
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG),
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV),
- Vorschriften des Unfallversicherungsträger (DGUV),
- DIN-Normen,
- Richtlinien, z. B. der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb),
- technische Unterlagen der Hersteller (Gebrauchsanleitungen).
Die Gesetze und zugehörigen Verordnungen werden in einschlägigen und anerkannten Re- geln der Technik konkretisiert, die wegen der Vielzahl hier nicht einzeln aufgeführt werden.
Die Funktionsbezeichnungen gelten für Feuerwehrangehörige aller Geschlechter.
*Quelle NLBK Niedersachsen