1.2.1 Gefahrengruppen
Bereiche mit ABC-Gefahrstoffen werden bei der Einsatzvorbereitung entsprechend den durchzuführenden Maßnahmen in drei Gefahrengruppen eingeteilt:
Gefahrengruppe I:
Bereiche, in denen die Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden dürfen.
Zur Vermeidung einer Inkorporation soll Atemschutz getragen werden. Ist eine Inkorporati- onsgefahr ausgeschlossen, kann auf Atemschutz verzichtet werden.
Gefahrengruppe II:
Bereiche, in denen die Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Über- wachung und Dekontamination/Desinfektion tätig werden dürfen.
Gefahrengruppe III:
Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwa- chung und Dekontamination-/Desinfektion tätig werden dürfen und deren Eigenart die Anwe- senheit einer sachkundigen Person (siehe Teil II) notwendig macht, die während des Einsatzes die entstehende Gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann.
Diese drei Gefahrengruppen werden je nach Zugehörigkeit des ABC-Gefahrstoffes mit dem Buchstaben A für radioaktive (IA, IIA, IIIA), B für biologische (IB, IIB, IIIB) und C für chemische Gefahrstoffe (IC, IIC, IIIC) unterschieden.
Grundsätzlich sind allgemeine Verhaltensregeln für den Einsatz in Industrieanlagen oder La- boratorien (siehe z. B. DGUV Information 213-850) zu beachten.
Detaillierte Angaben über die Bedingungen der Zuordnung zu den Gefahrengruppen sind im Teil II dieser Dienstvorschrift aufgeführt.
Transporte
Transporte von gefährlichen Gütern werden nach besonderen Vorschriften klassifiziert und gekennzeichnet. Eine vorbereitende Einteilung in Gefahrengruppen ist hier im Einzelfall nicht möglich.
Bei Einsätzen im Zusammenhang mit Transporten ist deshalb zunächst wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe II zu verfahren.
Einsätze nach einem Anschlag
Einsätze im Zusammenhang mit potenziell vorsätzlich herbeigeführten Freisetzungen von Ge- fahrstoffen (Anschläge) sind grundsätzlich wie Bereiche der Gefahrengruppe III zu behandeln. Dabei erfolgt ein Tätigwerden der Feuerwehr in unsicheren und in teilsicheren Bereichen ge- mäß den Handlungsempfehlungen zur Eigensicherung für Einsatzkräfte der Katastrophen- schutz- und Hilfsorganisationen bei einem Einsatz nach einem Anschlag (HEIKAT) erst nach einer Abstimmung mit der zuständigen Polizeibehörde/Polizeileitung und deren expliziten Frei- gabe.
*Quelle NLBK Niedersachsen