1.3 Sonderausrüstung
Zur Bekämpfung von Schadenfällen in Verbindung mit ABC-Gefahrstoffen und deren Beseiti- gung benötigen die Feuerwehren neben der allgemeinen Ausrüstung eine Sonderausrüstung.
Art, Umfang und Standort der Sonderausrüstung bestimmen sich nach Aufgabenstellung und zu erwartenden Einsätzen.
Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer für die Sicherheit bei der Verwendung von Per- sönlicher Schutzausrüstung (PSA) und der sonstigen Sonderausrüstung verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung der ABC-Einsätze, der Aus- und Fortbildung einschließ- lich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen wird der Unterneh- mer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt.
Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung der Einsatzkräfte sowie der Wartung und Prüfung der Persönlichen Schutzausrüs- tung und der sonstigen Sonderausrüstung, an andere Personen übertragen, zum Beispiel an Beauftragte innerhalb der Feuerwehr oder an eine sonstige geeignete Stelle.
Verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Maßnahmen im ABC-Einsatz sowie die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung und sonstigen Sonderausrüstung ist der Einsatzleiter.
Die Sonderausrüstung darf nur von den dafür ausgebildeten Einsatzkräften eingesetzt werden. Für wesentliche Teile der Sonderausrüstung gibt es Prüf- und Zulassungsrichtlinien.
Die Sonderausrüstung gliedert sich in die persönliche Schutzausrüstung und die sonstige Son- derausrüstung.
*Quelle NLBK Niedersachsen