1.3.1.4 Mess- und Warngeräte

Zur Warnung vor einer Gefährdung von außen sind für bestimmte Einsätze Mess- und Warn- geräte vorgesehen. Der Träger wird bei Erreichen des Beurteilungswertes (siehe 1.5.2, Lage- beurteilung) oder eines festgelegten Referenzwertes (siehe 2.4.1, Erkundung und Beurteilung) gewarnt.

*Quelle NLBK Niedersachsen