1.5.3.3 Besondere Einsatzmaßnahmen

Menschenrettung
Zur Rettung von Menschenleben, die keinerlei Zeitverzug erlaubt, können nach Entschei- dung des Einsatzleiters erste Maßnahmen zunächst unter Verzicht einzelner vorgegebener Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Insbesondere können Einsatzkräfte zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgehen. Bei der Risikobewertung trägt der Einsatzleiter hier eine besondere Verantwortung.
Sie sind jedoch mindestens mit Schutzkleidung Form 1 und Isoliergeräten als Atemschutz auszurüsten.
Zur Rettung von Menschenleben sind Einsatzkräfte zum Betreten von Bereichen der Gefah- rengruppe III auch dann ermächtigt, wenn keine sachkundige Person zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bereiche der Gefahrengruppe III mit besonderen Bedingungen, die im Teil II dieser Vorschrift gesondert aufgeführt sind.

*Quelle NLBK Niedersachsen