1.5.3.7 Spezielle Maßnahmen

Spezielle Maßnahmen sind je nach Art des ABC-Gefahrstoffes und der Gefahrenlage zusätz- lich zu den Erst- und den ergänzenden Maßnahmen zu treffen. Dabei ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde anzustreben.
Sie hängen sehr stark von Art, Eigenschaft und Menge der ABC-Gefahrstoffe ab und können erst nach einer weitergehenden Erkundung der Gefahrenlage geplant und eingeleitet wer- den.
Da die speziellen Maßnahmen eng mit den ABC-Gefahrstoffen und deren Eigenschaften ver- knüpft sind, sind sie im Teil II „Spezielle Richtlinien“ dieser Dienstvorschrift erläutert.

*Quelle NLBK Niedersachsen