1.5.3.8 Abschließende Maßnahmen
Zum Abschluss des Einsatzes sind u. a. folgende Maßnahmen durchzuführen:
Aufräumarbeiten
Aufräumarbeiten durch die Feuerwehr werden nur im Rahmen der Gefahrenabwehr durchge- führt.
Kontaminierte Ausrüstungsgegenstände sind in geeigneter Weise zu verpacken und zu kennzeichnen. Über eine fachgerechte Reinigung oder Entsorgung ist zu entscheiden. Die Abwässer des Dekon-Platzes sind zu entsorgen.
Der Transport des dekontaminierten Geräts darf nicht im Mannschaftsraum der Fahrzeuge durchgeführt werden.
Mit der zuständigen Behörde ist das weitere Vorgehen abzustimmen, wenn der Einsatzleiter es nicht selber entscheiden kann.
Insbesondere der Abtransport von ABC-Gefahrstoffen ist Aufgabe von Fachfirmen oder des Betriebes. Auch eine nur vorübergehende Lagerung an oder in Feuerwehrhäusern ist in der Regel mit aktuellen Rechtsvorschriften nicht vereinbar. In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden sind Ausnahmen möglich.
Belange der Spurensicherung (Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden) sind mög- lichst zu beachten.
Übergabe der Einsatzstelle/des Gefahrenbereichs
Der Gefahrenbereich wird bei ABC-Einsätzen grundsätzlich nicht von der Feuerwehr freige- geben, sondern immer an die zuständige Behörde übergeben.
Dies kann z. B. sein
- Straßenbaulastträger,
- Umweltbehörde,
- Gesundheitsbehörde,
- Untere Wasserbehörde oder
- Gewerbeaufsichtsamt.
Sind diese Stellen nicht verfügbar, so wird die Einsatzstelle zur weiteren Absicherung/Ab- sperrung an die zuständige Ordnungsbehörde übergeben, wenn durch den Einsatzleiter ein- geschätzt wird, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr oder zur Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren getroffen sind.
Bedarfsweise Überwachung der Einsatzkräfte
Hautkontaminierte Einsatzkräfte oder Einsatzkräfte, bei denen eine Dosisüberschreitung im A-Einsatz vorliegt oder der Verdacht auf Inkorporation besteht, sind nach einer Dekontami- nation einem geeigneten Arzt vorzustellen. Die Notwendigkeit eines Bio-Monitorings ist dabei zu prüfen.
Anforderungen an geeignete Ärzte sind in den Abschnitten des Teils II dieser Vorschrift ge- nannt.
Alle ABC-Einsätze sind zu dokumentieren und dies entsprechend den gesetzlichen Vorga- ben von der Feuerwehr aufzubewahren.
In der Dokumentation sind insbesondere besondere Vorkommnisse, Angaben zum ABC-Ge- fahrstoff, der durchgeführte Gefahrstoffnachweis als auch vor allem Angaben zu einsetzten Trupps (PSA) und möglichen Kontaminations- bzw. Dekontaminationsmaßnahmen aufzufüh- ren.
Dies gilt insbesondere für Verletzungen sowie die Einwirkung von ABC-Gefahrstoffen auf die Einsatzkräfte durch Inkorporation, Kontamination oder gefährliche Einwirkung von außen.
Die Dokumentation im ABC-Einsatz ist mindestens 40 Jahre aufzubewahren, Sonderregelun- gen im Abschnitt A-Gefahren.
Sind Einsatzkräfte im Feuerwehreinsatz ABC-Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen, die mögli- che Langzeitschäden bewirken, so ist im Nachgang zum ABC-Einsatz eine Dokumentation analog zur TRGS 410 für krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe vorge- schrieben.
Die Gefahr einer Kontaminationsverschleppung im Rahmen der abschließenden Maßnah- men ist besonders zu beachten.
*Quelle NLBK Niedersachsen