1 Einleitung 

Die bundeseinheitlichen Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) wurden zur Anwendung bei allen Feuerwehren des Bundesgebietes eingeführt. Zweck der Feuerwehr-Dienstvorschriften ist es, die erforderliche Einheitlichkeit im Feuerwehrdienst in allen Bundesländern herbeizuführen und für die Zukunft sicherzustellen. Sie gelten nicht nur für die Ausbildung, sondern gleichermaßen für den Einsatz.

Die Dienstvorschriften beschränken sich bewusst nur auf solche Festlegungen, die für einen geordneten Einsatz der taktischen Einheiten und des Einzelnen unbedingt erforderlich sind. Weitergehende Festlegungen werden daher nicht getroffen.

In der vorliegenden Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 (FwDV 1) werden die Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz dargelegt. Sie soll für diese Bereiche Grundlagen vermitteln, die zur einheitlichen Ausbildung notwendig sind. Bei den Ge-räten wird dabei von der Ausrüstung des Löschgruppenfahrzeuges, gegebenenfalls mit Zusatzbeladung, ausgegangen. Einige Gerätetypen und Einrichtungen gehören zur Beladung und Ausrüstung eines Rüstwagens. Nicht aufgenommen sind Geräte, deren Gebrauch sich von selbst erklärt.

Sicheres und schnelles Arbeiten ist erreichbar, wenn die Feuerwehrangehörigen zweckmäßige Handgriffe und Bewegungsabläufe beherrschen. Bei der Ausbildung und im Einsatz sind die Grundsätze der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Die bildlichen Darstellungen sagen aus, wie bestimmte Geräte getragen und ge-handhabt werden sollen.

Die nachstehenden Angaben und Darstellungen „links“ und „rechts“ beziehen sich auf die Fahrt- oder Fließrichtung.

Fahrzeugeinrichtungen und bestimmte Bestandteile der feuerwehrtechnischen Beladung dürfen grundsätzlich nur von entsprechend unterwiesenen Feuerwehrangehörigen angewendet werden.

Die hergebrachten Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.