§ 10 Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr

(1) 1 Die Beschäftigten im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) der Berufsfeuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 2 Ihre Ausbildung muss der für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vorgeschriebenen Ausbildung entsprechen.

(2) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr ist für die ständige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr und für alle Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung verantwortlich. 2 Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Berufsfeuerwehr.

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)