§ 11 Aufstellung und Gliederung

(1) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

(2) 1 Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben zusätzlich zur Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. 2 Die Freiwillige Feuerwehr ist eigenständig zu organisieren.

(3) 1 Die Freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. 2 Daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.

(4) Die Freiwillige Feuerwehr soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden.

(5) 1 Die Auflösung einer Ortsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2 Bei Ortsfeuerwehren einer großen selbständigen Stadt bedarf es anstelle der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Zustimmung des Landkreises. 3 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung ohne diese Ortsfeuerwehr sichergestellt sind.

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)