§ 15 Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung

(1) Sind in einer Gemeinde der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung nicht durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

(2) 1 Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr ist verpflichtet, wer zum Dienst herangezogen ist. 2 Die Gemeinde regelt durch Satzung, wer zum Dienst herangezogen werden kann. 3 Herangezogen werden können nur Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,

1.
die gesundheitlich für den Einsatzdienst geeignet sind,

2.
die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben und

3.
deren Verpflichtung zum Dienst mit ihren beruflichen oder sonstigen Pflichten vereinbar ist.

(3) § 11 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 13 und 20 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie die §§ 32 bis 35 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Pflichtfeuerwehr ist aufzulösen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt sind.

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)