§ 18 Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren

(1) 1 Eine Gemeinde kann die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet oder in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2 In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass der Beliehene nach Maßgabe der §§ 29 und 30 Kosten erhebt. 3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. 4 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Werkfeuerwehr den Brandschutz und die Hilfeleistung im Gemeindegebiet oder dem Teil des Gemeindegebiets sicherstellen kann und der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.

(2) 1 Soweit Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wurden, gilt die Werkfeuerwehr als gemeindliche Feuerwehr. 2 Insoweit unterliegt sie der Fachaufsicht der Gemeinde. 3 Hat die Gemeinde die Aufgaben in ihrem gesamten Gebiet übertragen, so nimmt die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters wahr, ansonsten die der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters.

 

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)