§ 19 Aufgabe und Gliederung

(1) Die gemeindlichen Feuerwehren in einem Landkreis sowie die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen bilden die Kreisfeuerwehr.

(2) Die Kreisfeuerwehr führt Einsätze durch, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind (übergemeindliche Einsätze).

(3) 1 Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit einer großen selbständigen Stadt sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 2 Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden jeweils einen Brandschutzabschnitt.

(4) 1 Der Landkreis stellt aus der Kreisfeuerwehr mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft auf. 2 Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so ist für jeden Abschnitt aus dessen Feuerwehren mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft aufzustellen. 3 Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in eine Kreisfeuerwehrbereitschaft einzubeziehen.

(5) 1 Kreisfreie Städte haben keine Kreisfeuerwehr. 2 Sie sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 3 Sie können Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen.

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)