§ 20 Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1 Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet. 2 Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. 3 Die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister sind der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister unterstellt.

(2) 1 Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister haben mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Eine Gemeinde mit Ortsfeuerwehren kann diese räumlich in Bereiche zusammenfassen; in diesem Fall hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister für jeden Bereich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2 Sie müssen insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben.

(4) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2 Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. 3 Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 5 oder 6.

(5) 1 Als Gemeindebrandmeisterin, Gemeindebrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. 2 In Gemeinden mit Ortsfeuerwehren ist abweichend von Satz 1 vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhält.

(6) Als Ortsbrandmeisterin, Ortsbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.

(7) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Rat der Gemeinde vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2 Der Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Vor der Beschlussfassung hört der Rat die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister und die nach Absatz 5 oder 6 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.

(8) Eine Gemeindebrandmeisterin soll nicht gleichzeitig Ortsbrandmeisterin, ein Gemeindebrandmeister nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.

(9) In Städten führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister.

 

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)