§ 27 Brandverhütungsschau

(1) 1 Geht von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). 2 Es ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können.

(2) 1 Für die Durchführung der Brandverhütungsschau sind vom Landkreis (§ 3 Abs. 2) Brandschutzprüferinnen oder Brandschutzprüfer zu bestellen. 2 In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (§ 4) wird die Brandverhütungsschau von den dafür bestellten Beschäftigten der Berufsfeuerwehr durchgeführt. 3 Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen.

(3) 1 Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sollen in Brandverhütungsschaubereiche gegliedert werden, wenn dies aufgrund der Zahl der Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Sicherstellung regelmäßiger Überprüfungen erforderlich ist. 2 Eine gemäß Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestellte Person soll nur für einen Brandverhütungsschaubereich zuständig sein.

(4) 1 Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Maßnahmen treffen, die zur Verhütung von Bränden oder Explosionen sowie zur Beseitigung von Mängeln nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind. 2 Dies gilt, soweit die Zuständigkeit anderweitig gesetzlich bestimmt ist, nur für unaufschiebbare Maßnahmen.

 

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)