§ 31 Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten

(1) 1 Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Bekämpfung von Schiffsbränden und für Hilfeleistungen auf Schiffen nach § 5 Abs. 2 entstehen. 2 Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 3 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. 3 § 29 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit das Land eine Gemeinde nach § 5 Abs. 5 mit der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen beauftragt hat, erstattet es der Gemeinde die dadurch entstehenden erheblichen und notwendigen Kosten.

(3) 1 Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die bei Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 entstehen; § 29 gilt entsprechend. 2 Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 6 Satz 2 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen erheben; § 29 gilt entsprechend.

 

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)