§ 38 Anwendung anderer Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung ergänzend anzuwenden.
Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)