§ 9 Aufstellung und Auflösung
(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt, müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen.
(2) 1 Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung auf andere Weise sichergestellt sind.
Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)