§ 14 Hauptberufliche Wachbereitschaft

1 Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ verstärken. 2 Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)