Feuerwehr-Dienstvorschrift 7

FwDV 7

Feuerwehr-Dienstvorschrift 7

 

 

Ausgabe 2002 mit Änderungen 2005

 

Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; „Atemschutz“

(Feuerwehr-Dienstvorschrift 7)

 

RdErl. d. MI v. 30.11.2006

- 52-13221/7

- VORIS  21090

 

Bezug: RdErl. v. 06.12.2003 (Nds. MBL. S. 756) – VORIS 21090  -

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 08.03.1978 (Nds. GVBl. S

233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetztes vom 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 362), wird die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7) - Stand 2002 - auf den Stand von 2005 geändert.

 

Die Änderungen gegenüber dem Stand 2002 betreffen:

Umschlagseite:

Genehmigungsvermerk ergänzen mit:

„Die Änderungen wurden auf der 15. Sitzung des AFKzV am 16. und 17. März 2005 in Heyrothsberge genehmigt.“

Inhaltsverzeichnis: „GUV 7.13“ in „GUV-V C 53“ geändert, Anlage 3 wird gestrichen.
Abschnitt1: „Prüf- und Zulassungsrichtlinien sowie einschlägige technische Regeln (Anlage 3)“ ersetzt durch „Einschlägige technische Regeln“.
Abschnitt 3: „Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atem-schutzanschlüssen sind für das Tragen für die bei den Feuerwehren anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet“ ersetzt durch „Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet“.
Abschnitt 5.1: „Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet werden, die für die jeweiligen Einsatzaufgaben der Feuerwehr geeignet und für die Feuerwehren anerkannt sind“ ersetzt durch „Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet werden, die für die jeweiligen Einsatzaufgaben der Feuerwehr geeignet sind“.
Abschnitt 6: „Feuerwehr-Dienstvorschrift  FwDV 2/1 (FwDV 2/1)“ geändert in „Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2)“.
Anlage 2:

„Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7.13) vom Mai 1989, in der Fassung vom Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1991“ ersetzt durch „Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7.13) vom Mai 1989, in der Fassung vom Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 2003 (aktualisierte Ausgabe 2005)“; Text anpassen.

Anlage 3:

Wird gestrichen.

Anlage 4:

„FwDV 2/1“ geändert in „FwDV 2“;

„GUV 7.13“ geändert in „GUV-V C53“.

Von einem Abdruck der FwDV 7 wird wegen des Umfangs der Vorschrift abgesehen. Sie kann über das Internet von der Homepage der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

 

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

 

An die  

Polizeidirektionen

Landesfeuerwehrschulen,

Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden - Nds. MBl. Nr. 3/2007 S. 63

 

 

 

Atemschutz

 

 

Anmerkung der Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften: Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophen-schutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 9. Sitzung am 18./19.9.2002 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.

Die Änderungen wurden auf der 15. Sitzung des AFKzV am 16. und 17. März 2005 in Heyrothsberge genehmigt.