6.2 Befehl des Zugführers

Der Inhalt eines jeden Befehls muss kurz und klar sein. Er soll das enthalten, was die nachgeordneten Einheitsführer zur Erfüllung der ihnen gestel ten Aufgabe wissen müssen.

Der Befehl eines Zugführers muss mindestens enthalten:

 

Einheit

Auftrag

Die vom Gruppen-, Staffel- und Truppführer häufig verwendeten, weil bei deren Befehlen notwendigen Befehlselemente „Mittel“, „Ziel“ und „Weg“ sollen vom Zugführer im Sinne der Auftragstaktik nur dann verwendet werden, wenn sie zur Klarheit beitragen.

Für die Erfüllung der Aufgaben kann es erforderlich sein weitere wichtige Informationen zu geben und das Befehlsschema um folgende Befehlselemente zu ergänzen:

Lage (Schadenereignis / Gefahrenlage, Möglichkeiten zur Schaden- und Gefahrenabwehr; Zuteilung, Unterstellung, Abgabe von Einsatzkräften)

Durchführung (Eigene Absicht, Aufträge an die einzelnen Einheiten, Zusammenarbeit mit anderen Kräften und Koordinierung, Bereitstellung von Sicherheitstrupps für andere Einheiten, Einsatzabschnittsgrenzen, Zeitangaben, Schutzmaßnahmen)

Informationen über die „Lage“ und zur „Durchführung“ sind insbesondere sinnvoll, wenn die nachgeordneten Einheitsführer keinen umfassenden Lageüberblick haben oder als nachrückende Einheiten eingesetzt werden und sollten dem Befehl vorausgehen.

 

Versorgung (Verpflegung, Atemschutzgeräte, Betriebsstoffe, Materialerhaltung, medizinische Versorgung)

Führung und Kommunikationswesen (Kommunikationsverbindungen und Meldewesen, Meldeköpfe, Befehlsstellen, Standort der oder des Führenden beziehungsweise der Befehlsstelle, Erreichbarkeit)