§ 35b Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation

(1) 1 Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) zeichnet Notrufe und den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2 Hierbei dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.

(2) 1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten aus einsatzbedingter Kommunikation einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere

1.
zur Durchführung, Abwicklung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung von Einsätzen und Leistungen,

2.
zur Kostenerstattung,

3.
zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren,

4.
für Zwecke des Qualitätsmanagements,

5.
zu statistischen Zwecken oder

6.
zur Aus- oder Fortbildung,

erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 2 Für die Zwecke nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, es sei denn, dass die Zwecke mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können und die Interessen der betroffenen Personen nicht offensichtlich überwiegen.

(3) 1 Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gespeicherten Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung an Gemeinden, Landkreise, das Land, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit Werkfeuerwehr (§ 16) und die Träger des Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist. 2 Die Übermittlung an wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, auf die das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen oder die Einrichtung verpflichtet, Schutzmaßnahmen nach § 17 NDSG oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen.

 

 

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)