3.2.1 Besondere Bedingungen für den Einsatz in der Gefahrengruppe IIIB

Erfolgt die Einteilung in die Gefahrengruppe IIIB aufgrund der Zuordnung zu der Sicherheits- oder Schutzstufe oder Risikogruppe 4 ist der Einsatz nur bei Anwesenheit des zuständigen Erlaubnisinhabers nach Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen einer zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr geschlossenen Handlungsvereinbarung möglich.

Für die anderen Bereiche der Gefahrengruppe IIIB sind als fachkundige Personen auch zulässig:

- Betriebsleiter/Laborleiter oder deren Vertreter,

- Projektleiter nach Gentechnikgesetz (GenTG) oder Vertreter,

- Beauftragter für die Biologische Sicherheit.